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§ 6 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Probennahme für Typenprüfung

§ 6

(1) Die Probenahme für die Typenprüfung einer Munitionstype hat, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, an einem fertiggestellten Los, dessen Stückzahl mindestens 3000 Stück beträgt, zu erfolgen. Von mehreren Losen derselben Munitionstype ist für die Entnahme der Proben jenes Los heranzuziehen, welches die Munition mit dem vom Hersteller oder Importeur angegebenen höchsten Maximalgasdruck enthält.

(2) Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des § 21 Abs. 2 ergebenden Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Munitionstype, von der innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3000 Stück hergestellt oder eingeführt werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Stückzahl von Munition vorzunehmen. Die Mindestanzahl beträgt für

  1. 1. die Sichtprüfung und die Kontrolle der Abmessungen: 50 Stück;
  2. 2. die Gasdruckprüfung, die Prüfung der Geschoßgeschwindigkeit und die Ermittlung des Mündungsimpulses: 10 Stück;
  3. 3. die Funktionsprüfung: 10 Stück.

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