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§ 7 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Durchführung der Typenprüfung

§ 7

(1) Die Typenprüfung umfasst:

  1. 1. die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);
  2. 2. die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);
  3. 3. die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);
  4. 4. die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (§ 16);
  5. 5. die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17);
  6. 6. die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers gemäß § 18 bzw. gegebenenfalls des Importeurs gemäß § 19.

(2) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype hinsichtlich aller in Abs. 1 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 5 zu verwenden (zugelassene Munitionstype); dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,

  1. 1. alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;
  2. 2. die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.

    Ist der Einreicher der Importeur der zugelassenen Munitionstype, so kann mit diesem Bescheid gegebenenfalls die Ermächtigung des Importeurs zur Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle (§ 19 Abs. 2) verbunden werden.

(3) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype ausschließlich hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Hersteller bzw. Importeur mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 5 zu verwenden (zugelassene Munitionstype)., wobei dieses Recht insbesondere mit den Auflagen zu verbinden ist,

  1. 1. alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;
  2. 2. jedes gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen;
  3. 3. die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.

(4) Der Typenprüfungsbescheid hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
  2. 2. Bezeichnung der, der Prüfung unterzogenen Munitionstype (zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“);
  3. 3. Datum der Typenprüfung;
  4. 4. alle Auflagen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3.

(5) Das Typenprüfzeichen besteht aus dem unten dargestellten Zeichen in Verbindung mit dem Zeichen für das Beschussamt gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 der Beschussverordnung 2013. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.

CIP

M

(6) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype nicht bestanden, kann Munition derselben Type, aber eines anderen Loses, neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.

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