vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Kontrolle des Inhaltes der Packungen

§ 10

Es ist zu kontrollieren, ob in den geprüften Packungen kein Stück einer anderen als der auf der Packung angegebenen Munitionstype enthalten ist. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn kein einziges Stück einer anderen Munitionstype gefunden wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)