vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen

§ 9.

(1) Jede Packung hat folgende Angaben aufzuweisen:

  1. 1. Name oder Marke des Herstellers oder desjenigen, für den die in der Packung enthaltene Munition geladen wurde bzw. welcher verantwortlich ist für die Übereinstimmung der in der Packung enthaltenen Munition mit den Bestimmungen dieser Verordnung;
  2. 2. die Typenbezeichnung gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) oder die übliche Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Munition;
  3. 3. die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Anzahl von Munition;
  4. 4. das Prüfzeichen, gemäß § 7 Abs. 5 in einwandfrei erkennbarer Ausführung;
  5. 5. bei Packungen für Hochleistungspatronen zusätzlich:
  1. a) bei Patronen, die mit Bleischrot geladen sind, ein deutlicher Hinweis, dass diese nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, die dem verstärkten Beschuss unterzogen wurden
  2. b) bei Patronen mit bleifreien Schroten, ein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese nur aus Waffen verschossen werden dürfen, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 erfolgreich unterzogen wurden; wenn der Durchmesser der Kugeln bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist, ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass diese Patronen nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, deren Laufverengung an der Mündung („Choke“) maximal 0,5 mm beträgt.
  1. 6. bei Packungen für Patronen mit bleifreien Schroten die Angabe des Typs der Schrote und die Art des verwendeten Materials aus dem sie bestehen; bei Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C zusätzlich die Aufschrift: „Es ist auf Abpraller zu achten und das Schießen auf feste und harte Oberflächen zu vermeiden“;
  2. 7. bei Packungen für Beschussmunition den deutlichen Hinweis darauf, dass diese nur für die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen bestimmt ist;
  3. 8. bei Packungen für wiedergeladene Munition zusätzlich einen Hinweis, der klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um wiedergeladene Munition handelt;
  4. 9. bei Packungen für Munition, deren Wirkung durch die Freisetzung von flüssigen oder gasförmigen Substanzen erzielt wird, einen Hinweis über diese Substanzen;
  5. 10. bei Packungen für Munition mit Vollgeschoßen, deren Härte im Kern größer ist als die von Bleischrot, einen Hinweis darauf, dass die Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil nicht gestattet ist; diese Verpflichtung entfällt, wenn der Einreicher (§ 5 Abs. 1 Z 1) Resultate vorlegt, welche schlüssig beweisen, dass bei Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil der Gasdruck innerhalb der Grenzen der für die jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) enthaltenen Munitionstypen bleibt.

(2) Jede Packung muss fest verschlossen und für den Transport geeignet sein.

(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

  1. 1. auf keiner Packung die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 2, 5, 6, 9 und 10 fehlen, und
  2. 2. die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7 und 8 auf jeweils nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220493

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)