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§ 55 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Beschuss bei Einzelprüfung

§ 55.

(1) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen des § 45, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dass

  1. 1. bei Schussapparaten zwei Beschusskartuschen;
  2. 2. bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen zwei Beschusskartuschen aus jedem Lauf beziehungsweise eine Beschusskartusche aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abzufeuern sind;
  3. 3. bei Schlachtschussapparaten § 45 Abs. 8 Z 2 nicht anzuwenden ist.

(2) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 und des Abs. 1 keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des § 19 anzubringen.

Schlagworte

Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158947

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