Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 16.
(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Abs. 2 ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß § 15 einen der folgenden Mängel ergibt:
- 1. Zündversagen oder exzentrischer, schwacher Schlagbolzen- bzw. Zündstifteinschlag;
- 2. unbeabsichtigtes Lösen eines Schusses beim Schließen der Handfeuerwaffe;
- 3. unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen Handfeuerwaffen bei Gebrauchspatronen;
- 4. starkes Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen verursacht durch eine anormale Verformung der Patronenhülse; dieses Klemmen wird mit Patronen überprüft, die einen mittleren Gasdruck von Pmax entwickeln;
- 5. Durchschlagen des Zündhütchens auch bei Verwendung von Gebrauchspatronen;
- 6. jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Beschädigung oder Verformung am Lauf, am Lager oder an wesentlichen Verschlussteilen;
- 7. jede Dehnung des Laufes, einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;
- 8. gelöste Laufhaken oder Laufschienen;
- 9. Überschreitung des gemäß § 12 Abs. 7 maximal zulässigen Verschlussabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle;
- 10. offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer Funktionsmechanismus (Sicherungs und Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung sowie Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose Sicherung;
- 11. Nichtübereinstimmen der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel des Revolvers.
(2) Die ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuss sind höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
- 1. jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Verformung an Lauf und Patronenlager;
- 2. jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;
- 3. Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;
- 4. Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen der Handfeuerwaffe;
- 5. Laufsprengung.
- § 13 Abs. 5 ist anzuwenden.
Schlagworte
Schlagbolzeneinschlag, Sicherungseinrichtung, Lademechanismus
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158908
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