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Anlage 2 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anlage 2

Schlussakte

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zum Abkommen zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein Uber Zusammenarbeit im Bereich der Steuern.

Die Bevollmächtigten haben die folgenden Erklärungen angenommen, welche dieser Schlussakte beigefugt sind:

  1. 1.Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu anderen Abgeltungssteuerabkommen2.Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens3.Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Osterreich4.Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 11 dieses Abkommens5.Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Behandlung von Trusts6.Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens7.Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zu Art. 35 Abs. 48.Erklärung der Republik Osterreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten von Kunden liechtensteinischer Finanz intermediäre

Unterzeichnet in Vaduz, am 29. Janner 2013, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu anderen Abgeltungssteuerabkommen

Die Vertragsstaaten erklären, dass bei Abschluss weiterer Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern mit anderen Staaten diejenigen Vermögenswerte, die das Abkommen zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern erfasst, vom Anwendungsbereich dieser weiteren Abkommen ausgenommen werden sollten. Durch solche weitere Abkommen dürfen die Grundsatze des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern nicht unterwandert werden.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten erklären, dass sie zugig nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern eine so genannte Konkordanztabelle zur Unterstützung der praktischen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren werden. Sie erklären weiter, dass liechtensteinische Zahlstellen, denen die Anwendung der liechtensteinischen-österreichischen Konkordanztabelle im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhebliche Schwierigkeiten bereiten wurde, bis zum 31. Dezember 2014 statt auf die liechtensteinisch-österreichische gültig auf die schweizerisch-österreichische Konkordanztabelle abstellen dürfen (vgl. Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 13. April 2012). Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veräußerungsgewinne, insbesondere für die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten gemäß Artikel 23 Absatz 1, für die Berücksichtigung von Aufwendungen, die unmittelbar im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung anfallen sowie für die Besteuerung thesaurierter Veräußerungsgewinne gemäß Artikel 27 Buchstabe b. Ab dem 1. Janner 2015 müssen alle liechtensteinischen Zahlstellen die liechtensteinisch-österreichische Konkordanztabelle zur Anwendung bringen.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Österreich

Die Vertragsstaaten erklären, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern unter reziproken Maßnahmen der Republik Osterreich solche Maßnahmen zu verstehen sind, wie sie die Republik Osterreich in Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen gegenüber anderen Staaten anwendet.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 11 dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten erklären, dass

  1. 1. die im Artikel 11 des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Zusammenarbeit im Bereich der Steuern vereinbarte Wirkung der freiwilligen Meldung als Selbstanzeige nach der vollständigen Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstande die Voraussetzungen des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erfüllt und
  2. 2. dass die für die Entrichtung der geschuldeten Betrage vorgesehene Frist des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der geschuldeten Betrage durch die zuständige österreichische Behörde zu laufen beginnt.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Behandlung von Trusts

Die Vertragsstaaten erklären, dass in Liechtenstein verwaltete Trusts mit und ohne Persönlichkeit vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst sind, sofern der für die Abkommensanwendung allgemein erforderliche Bezug zu Osterreich vorliegt. Trusts ohne Persönlichkeit werden unter dem Abkommen wie andere transparente Strukturen behandelt und somit findet Teil 3 auf die gesamten verwalteten Vermögenswerte im Sinne des Abkommens Anwendung.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern ihre Erwartung, dass aufgrund der Regelung in Teil 2 dieses Abkommens das Gros der Einmalzahlungen im Verlaufe des Jahres 2014 an die Republik Osterreich ausbezahlt werden kann. Sie wird die erwartete Entwicklung auf geeignete Weise mit angemessenen Mitteln unterstutzen.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zu Art. 35 Abs. 4

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass die Erreichung oder Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks und eine darauf abstützende Auflösung einer Stiftung rechtsgültig nur im Einklang mit Art. 552 § 39 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vorgenommen werden kann. Somit bedarf es zur Feststellung, ob der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, jeweils einer Beurteilung der Umstande des Einzelfalls. Eine willkürliche Auflösung einer Stiftung ist gesetzeswidrig.

Erklärung der Republik Österreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten von Kunden liechtensteinischer Finanzintermediäre

Die Regierung der Republik Osterreich erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, dass sich die österreichischen Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb von bei liechtensteinischen Finanz intermediären entwendeten Kundendaten bemühen werden.

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