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Artikel 23 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 23

Art. 23 Bemessungsgrundlage

1. Die liechtensteinische Zahlstelle erhebt die Steuer auf Zahlungen ohne jeden Abzug und ohne Berücksichtigung der Anschaffungsnebenkosten wie folgt:

  1. a) bei Zinsertragen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a:
  1. (i) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen,
  2. (ii) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Ertrage,
  3. (iii) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen;
  1. b) bei Dividendenertragen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b:
  1. (i) im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Dividenden oder dem Verkehrswert der Sachdividende im Zeitpunkt des Zuflusses,
  2. (ii) im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten Dividenden,
  3. (iii) im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Einkünfte;
  1. c) bei sonstigen Einkünften nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c:
  1. (i) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen sonstigen Einkünfte,
  2. (ii) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten sonstigen Einkünfte,
  3. (iii) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Ertrage;
  1. d) bei Veräußerungsgewinnen auf Vermögenswerten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d:
  1. (i) Auf dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten werden mit der Durchschnittsmethode erfasst. Bei Anschaffungen von Vermögenswerten vor dem 1. April 2012 gelten die Marktwerte per 1. April 2012 als Anschaffungskosten. Sind die Marktwerte per 1. April 2012 nicht verfügbar, so wird die Steuer auf 30 Prozent des Veräußerungserlöses erhoben.
  2. (ii) Stehen bei Anschaffungen nach dem 31. Marz 2012 historische Daten zur Ermittlung der Anschaffungskosten nicht zur Verfugung oder ist nicht bekannt, wann die Anschaffung erfolgt ist, so wird die Steuer auf 30 Prozent des Veräußerungserlöses erhoben.
  3. (iii) Übertragt die betroffene Person Vermögenswerte auf ein Konto oder Depot eines Dritten, so stellt dies eine Veräußerung dar.

2. Negative Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 sind mit innerhalb des gleichen Kalenderjahres bei der gleichen liechtensteinischen Zahlstelle erzielten positiven Ertragen zu verrechnen. Auf Antrag der betroffenen Person erteilt die liechtensteinische Zahlstelle über die Hohe des verbleibenden Verlustes am Ende eines Kalenderjahres eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster.

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