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Artikel 44 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 44

Art. 44. Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 43

1. Zur Durchführung der gemeinsamen Kontrolle nominieren die Vertragsstaaten mit Inkrafttreten dieses Abkommens die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen unabhängigen Ausschussmitglieder. Ausschussmitglieder eines Vertragsstaates sind unabhängige Personen, die entweder die Voraussetzungen für die Ausübung richterlicher Aufgaben in ihrem Land erfüllen oder Steuerexperten von allgemein anerkannter Kompetenz sein müssen. Die Vertragsstaaten können in begründeten Fällen ein vom anderen Vertragsstaat nominiertes Ausschussmitglied ablehnen.

2. Der Prüfungsausschuss besteht grundsätzlich aus 5 Mitgliedern (jeweils 2 Mitglieder aus einem der beiden Vertragsstaaten und 1 Vorsitzender) und wird erstmals mit Inkrafttreten des Abkommens eingesetzt. Die Mitglieder Wahlen eine Person als Vorsitzenden. Der Vorsitzende stammt jährlich alternierend aus dem einen oder dem anderen Vertragsstaat. Der gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 48 kann gegebenenfalls die Anzahl der Mitglieder reduzieren.

3. Die Kosten des Verfahrens des Prüfungsausschusses werden zu gleichen Teilen von den beteiligten Vertragsstaaten getragen.

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