vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 48 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 48

Art. 48 Konsultation

1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Losung einigen, so legen sie die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor.

2. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde über Änderungen des österreichischen Rechts zur Besteuerung von Ertragen, die durch dieses Abkommen erfasst werden.

3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen konnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertragsstaat mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 2 Buchstabe f und g und Artikel 20 betreffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)