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Artikel 45 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 45

Teil 6

Schlussbestimmungen

Art. 45 Reziproke Maßnahmen der Republik Österreich

Liechtenstein kann zum Zweck der Sicherung der Besteuerung von Kapitalertragen, die in Liechtenstein ansässige Personen bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielen, von der Republik Österreich im Rahmen der grundsätzlichen Gegenseitigkeit dieses Abkommens die Einführung entsprechender Maßnahmen verlangen. Diese sind so auszugestalten, wie sie die Republik Österreich gegenüber anderen Staaten anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158285

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