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Artikel 43 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 43

Art. 43 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 4 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

1. Die zuständige liechtensteinische Behörde meldet im sechsten Monat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres auf anonymer Basis der zuständigen österreichischen Behörde die Anzahl der liechtensteinischen intransparenten Vermögensstrukturen.

2. Bei 10 Prozent maximal jedoch 20 Fällen pro Kalenderjahr der unter Absatz 1 genannten liechtensteinischen intransparenten Vermögensstrukturen erfolgt eine gemeinsame Kontrolle der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens sowie für die vergangenen 5 Steuerjahre der ordnungsgemäßen Entrichtung der Steuern gemäß Teil 4 dieses Abkommens durch einen Prüfungsausschuss im Sinne des Artikels 44 dieses Abkommens. Die Auswahl der zu prüfenden Vermögensstrukturen erfolgt nach dem Zufallsprinzip und gilt als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraphen 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG. Der gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 49 kann gegebenenfalls die Anzahl der zu prüfenden Falle anpassen.

3. Die liechtensteinische Behörde übermittelt dem Prüfungsausschuss alle Angaben, Beweismittel und Schriftstucke, die nach Ansicht der liechtensteinischen Behörde oder des Prüfungsausschusses für die Entscheidungsfindung nützlich sein können. Die liechtensteinische Behörde hat jeder Aufforderung des Prüfungsausschusses Angaben, Beweismittel oder Schriftstucke zu übermitteln, nachzukommen. Alle Informationen, die der Prüfungsausschuss im Zuge dieses Prüfungsverfahrens erhalt, sind geheim zu halten und dürfen durch den Prüfungsausschuss ausschließlich für Zwecke dieses Prüfungsverfahrens verwendet werden.

4. Der Prüfungsausschuss beurteilt die zu prüfenden Falle innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 3, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten, und berichtet darüber in anonymisierter Form den zuständigen Behörden. Kommt der Prüfungsausschuss zum Ergebnis, dass es sich bei einer Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern gemäß Teil 4 dieses Abkommens nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, sind die Informationen gemäß Absatz 3 unter sinngemäßer Anwendung der im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente von der zuständigen liechtensteinischen Behörde an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.

5. Alle vom Prüfungsausschuss durchgeführten Verfahren sind vertraulich und werden in Liechtenstein durchgeführt.

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