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Artikel 1 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel 1

Teil 1

Allgemeines

Art. 1 Inhalt und Zweck

1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Osterreich sichergestellt werden.

2. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthalt:

  1. a) Vermögenswerte bei einer liechtensteinischen Zahlstelle von in der Republik Osterreich ansässigen betroffenen Personen werden auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert;
  2. b) auf Ertragen und Gewinnen aus Vermögenswerten bei einer liechtensteinischen Zahlstelle wird von in der Republik Osterreich ansässigen betroffenen Personen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer erhoben;
  3. c) Vermögenswerte von in der Republik Osterreich ansässigen betroffenen Personen, die von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet werden, unabhängig von ihrer Belegenheit in Liechtenstein oder im Ausland, sind von diesem Abkommen erfasst;
  4. d) die Besteuerung von Zuwendungen an und von intransparenten Vermögensstrukturen wird geregelt;
  5. e) Liechtenstein kann von der Republik Osterreich nach Maßgabe dieses Abkommens die Einführung von Maßnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in Liechtenstein ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitalertrage, die bei Zahlstellen in der Republik Osterreich erzielt werden.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. III Nr. 9/2017)

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