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Artikel 2 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. a) bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“, je nach Zusammenhang, die Republik Osterreich oder das Fürstentum Liechtenstein;
  2. b) bedeutet „Republik Osterreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Osterreich;
  3. c) bedeutet „Liechtenstein“ das Fürstentum Liechtenstein und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
  4. d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
  1. in der Republik Osterreich der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde;
  2. in Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigten;
  1. e) bedeutet der Ausdruck „liechtensteinische Zahlstelle“:
  1. (i) Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz und Wertpapierhandler;
  2. (ii) in Liechtenstein ansässige natürliche und juristische Personen nach liechtensteinischem Recht, einschließlich Personengesellschaften und Betriebsstatten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 leisten oder absichern. Eingeschlossen sind nach dem Treuhändergesetz zugelassene natürliche und juristische Personen und Träger einer Bewilligung nach Artikel 180a PGR, sofern sie Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur sind.

    Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens werden Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigt;

  1. f) bedeutet der Ausdruck „Vermögenswerte“ das
  1. (i) bei liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Buchstaben e Ziffer i auf Konten oder Depots verbuchte Vermögen oder
  2. (ii) von liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Buchstaben e Ziffer ii verwaltete im In- oder Ausland belegene Vermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesetzes, ausgenommen Vermögen, das auf
  1. österreichischen Konten oder Depots verbucht ist und dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen ist oder
  2. Konten oder Depots verbucht ist, auf die das Abkommen zwischen der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt angewendet wird.

    Nicht als Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsvertrage, die regulatorisch der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend „Lebensversicherungsmantel“ genannt);

  1. g) bedeutet der Ausdruck „Konto“ oder „Depot“ ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Buchstabe f verbucht sind.
  2. h) bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Buchstabe e Ziffer i der Ausdruck „betroffene Person“ auf eine in der Republik Osterreich ansässige natürliche Person, die:
  1. (i) als Vertragspartner einer liechtensteinischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; oder
  2. (ii) nach den von einer liechtensteinischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstande getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von:
  1. i) bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Buchstabe e Ziffer ii der Ausdruck „betroffene Person“ auf eine:
  1. (i) in der Republik Osterreich ansässige natürliche Person, die an den Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur im Sinne Absatz 2 nutzungsberechtigt ist. Ist im verwalteten Vermögen eine qualifizierte Beteiligung an einer Sitzgesellschaft oder ein Lebensversicherungsmantel enthalten, ist unter Bedachtnahme auf Artikel 31 entsprechend Buchstabe h vorzugehen; ist zumindest eine betroffene Person am Vermögen einer transparenten Vermögensstruktur nutzungsberechtigt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche nutzungsberechtigte Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäß der Anzahl der nutzungsberechtigten Personen vorzunehmen („nach Köpfen“) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend; oder
  2. (ii) in der Republik Osterreich ansässige natürliche Person, die an eine intransparente Vermögensstruktur im Sinne des Buchstaben n Zuwendungen tätigt oder von dieser Zuwendungen erhalt.

    Für Zwecke der Artikel 33 und 34 bezieht sich der Ausdruck „betroffene Person“ zudem auf eine in der Republik Osterreich ansässige Körperschaft.

  1. j) bedeutet der Ausdruck „Kontoinhaber“ oder „Depotinhaber“ die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person die Vertragspartei einer liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Buchstabe e ist;
  2. k) bedeuten die Ausdrucke:
  1. „Stichtag 1“ den 31. Dezember 2003;
  2. „Stichtag 2“ den 31. Dezember 2011;
  3. „Stichtag 3“ den letzten Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
  4. „Stichtag 4“ den letzten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
  1. l) bedeuten die Ausdrucke:
  1. „BAO“ die österreichische Bundesabgabenordnung;
  2. „EStG“ das österreichische Einkommensteuergesetz 1988;
  3. „VersStG“ das österreichische Versicherungssteuergesetz 1953;
  4. „VbVG“ das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz;
  5. „FinStrG“ das österreichische Finanzstrafgesetz;
  6. „StiftEG“ das österreichische Stiftungseingangssteuergesetz;
  7. „StGB“ das österreichische Strafgesetzbuch;
  8. „SteG“ das liechtensteinische Steuergesetz;
  9. „PGR „ das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht.

    Soweit in diesem Abkommen auf eine Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaates verwiesen wird, ist die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende Fassung maßgeblich.

  1. m) bedeutet der Ausdruck „Vermögensstrukturen“ Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit;
  2. n) bedeutet der Ausdruck „intransparente Vermögensstrukturen“ in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als intransparent anzusehen sind;
  3. o) bedeutet der Ausdruck „Zuwendung“ die unentgeltliche Vermögensübertragung in offener oder verdeckter Form unabhängig davon, aus welchen Gründen sie erfolgt.

    Eine Zuwendung von einer intransparenten Vermögensstruktur liegt auch vor, wenn

  1. die Vermögensübertragung durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde,
  2. geldwerte Vorteile zugewendet werden (zB Nutzungsüberlassung von Immobilien),
  3. einer intransparenten Vermögensstruktur unentgeltlich Wirtschaftsguter übertragen werden und diese dafür ihrerseits Vorteile zuwendet (zB gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage),
  4. Verbindlichkeiten von der intransparenten Vermögensstruktur übernommen werden.

2. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:

  1. a) In Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen gelten für die Zwecke von Teil 2 dieses Abkommens stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens.
  2. b) In Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit gelten für Zwecke von Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens als intransparent, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
  1. Weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person sind Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen;
  2. Es besteht kein Abberufungsrecht des Stiftungsrats durch den Stifter, einen Begünstigten oder eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund;
  3. Es besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag.

    Diese Voraussetzungen gelten sinngemäß für sämtliche Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit.

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