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§ 8 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Maßnahmen nach der Anzeige

§ 8

(1) Nach Einlangen der Anzeige gemäß § 7 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen im erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, allenfalls den Seuchenverdacht festzustellen und diagnostische Verfahren nach Maßgabe der folgenden Abschnitte bei den Rindern des Bestandes durchzuführen.

(2) Lautet das Ergebnis einer blutserologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-zweifelhaft“, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes so oft zu wiederholen, bis das Rind gemäß § 13 als Reagent festgestellt wird oder gemäß § 12 Abs. 2 nicht mehr verdächtig ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Unter Berücksichtigung der Betriebssituation ist auch das Vorgehen gemäß § 21 Abs. 4 zulässig (Feststellungsuntersuchung).

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber je nach festgestellter Krankheit gemäß den §§ 23, 26 oder 29 zu untersuchen (Nachuntersuchung).

(4) Zur Aufdeckung eines vermutlichen Seuchenherdes hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde epidemiologische Erhebungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.

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