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§ 2 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. Abklärungsuntersuchung: durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe bei Vorliegen nicht negativer Milchproben;
  2. 2. Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt;
  3. 3. Betrieb: Tierhaltungsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 TGG einschließlich Besamungsstationen, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Aufenthaltsorte, mit Ausnahme von tierärztlichen Ordinationen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt;
  4. 4. BSE-Schnelltest: Verfahren gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L Nr. 147 vom 31.5.2001, S. 1), die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;
  5. 5. Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung unter Berücksichtigung der Betriebssituation mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt;
  6. 6. Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung, jedoch frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe;
  7. 7. Inverkehrbringen: das Verbringen eines Tieres
  1. 8. Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche aus einem Betrieb oder Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde;
  2. 9. Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Ausmerzung von IBR/IPV-, Bangseuchen- oder Rinderleukosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes;
  3. 10. OIE: World Organisation for Animal Health (Internationale Organisation für Tiergesundheit);
  4. 11. TSE: Transmissible Spongiforme Enzephalopathie, eine Form hiervon ist BSE;
  5. 12. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
  6. 13. Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern innerhalb eines bestimmten Zeitraums, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.

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