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§ 36 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Laboruntersuchung

§ 36

(1) Proben, die auf BSE untersucht werden sollen, sind entsprechend den Methoden und Protokollen in der jeweils aktuellen Ausgabe des OIE-Diagnosehandbuchs (Manual of Standards for Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals – nachfolgend OIE-Handbuch genannt) zu nehmen. Dabei ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass für allfällige Testwiederholungen ausreichend Material vorhanden ist. Liegen entsprechende Methoden und Protokolle nicht vor, so haben die Probennahmen in einer für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests geeigneten Weise, welche vom nationalen Referenzlabor für TSE vorzugeben ist, zu erfolgen. Dabei sind auch die Vorgaben und Leitlinien des Gemeinschaftlichen TSE-Referenzlabors zu berücksichtigen. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass die Identität des beprobten Tieres eindeutig feststellbar ist.

(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Laboruntersuchungen sind imAnhang F Punkt 2 geregelt.

(3) Das nationale Referenzlabor für TSE hat mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität gemäß § 35 Abs. 9 und Abs. 10 festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Muskelprobe und der Probe, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichneten zugehörigen Ohr stammt, übereinstimmt. Das entsprechende Untersuchungsmaterial ist ebenfalls sieben Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 (Rinder mit klinischem BSE-Verdacht), § 31 Abs. 1 Z 2 (verendete oder getötete Rinder), § 31 Abs. 1 Z 3 (Notschlachtungen, Sonderschlachtungen und Tötungen bei Schlachtverbot wegen Krankheit) sowie § 31 Abs. 1 Z 4 (gesunde, für den menschlichen Verzehr geschlachtete Rinder) vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.

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