vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Hauptstück

Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern Besondere Verpflichtungen

§ 37

(1) Im Sinne des § 2 Abs. 5 TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,

  1. 1. die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
  2. 2. die nötigen Auskünfte zu erteilen,
  3. 3. die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
  4. 4. unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen – dazu gehört zum Schutz von Leib und Leben auch die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Rindern sowie das Fixieren der Tiere in einer geeigneten Art und Weise,
  5. 5. Bestätigungen über
  1. a) die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Tötung und unschädlichen Beseitigung abgegebenen Tiere,
  2. b) die Schlachtung von IBR/IPV-, bang- oder rinderleukoseinfizierten Rindern sowie
  3. c) die Schlachtung der nach § 27 geschlachteten Tiere

    mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen und

  1. 6. bei der Desinfektion die notwendige Hilfe zu leisten.

(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, insbesondere die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)