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§ 35 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof

§ 35

(1) Alle Körperteile (einschließlich der Haut sowie das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) von geschlachteten Rindern, die auf BSE untersucht werden, sind unter amtlicher Überwachung in jedem Fall so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ausgenommen ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes ganzes Ohr je Rind, welches auf BSE untersucht wird, ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Die Teile eines beprobten Tieres (einschließlich das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) müssen so verwahrt werden, dass sie eindeutig zuordenbar bleiben.

(2) Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier (gesundes, für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Rind, Schlachtung aus besonderem Anlass sowie Schlachtung mit Untersuchung auf BSE auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten; Tiere gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 5) auf BSE getestet, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

(3) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Z 6.2 kann der Landeshauptmann auf Antrag Ausnahmen von der Bestimmung nach Abs. 2 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile der bereits gekennzeichneten Tierkörper den Schlachthof verlassen oder weiter bearbeitet werden, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Dieses amtlich anerkannte System hat insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. 1. Festlegung der Art der Informationsweitergabe hinsichtlich der einlangenden BSE-Untersuchungsergebnisse,
  2. 2. im Kühlraum physische Kontrollen der Vollständigkeit der Anzahl und Identität der Tiere von denen die Proben zur Untersuchung eingesandt wurden,
  3. 3. Sicherungsmaßnahmen gegen widerrechtliche Entnahme von Karkassen oder Nebenprodukten,
  4. 4. Freigabe der Karkassen und der Nebenprodukte durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt und deren Kontrolle auf Vollständigkeit zum Zeitpunkt der Freigabe sowie der Übereinstimmung der Identität der Tiere mit den Untersuchungsergebnissen,
  5. 5. die Schritte nach Z 2 bis 4 sind fortlaufend und jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

    Die jeweils aktualisierte Liste solcher Betriebe hat der Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für jedes Tier, welches in der Schlachtreihenfolge einem untersuchungspflichtigen Tier unmittelbar vorangeht sowie für jene zwei Tiere, die dem untersuchungspflichtigen Tier in der Schlachtreihenfolge unmittelbar nachfolgen.

(5) Auf Antrag kann der Landeshauptmann Ausnahmen von der Bestimmung nach Abs. 4 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie ein amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert wird. Eine Liste solcher Betriebe hat der Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(6) Tiere gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 (Rinder mit klinischem BSE-Verdacht und verendete oder getötete Rinder) sind nach der Probenentnahme unverzüglich gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Wenn Proben mittels Löffelmethode entnommen wurden, ist in jedem Fall das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr bis zum Vorliegen eines negativen Befundes aufzubewahren. Bei Vorliegen eines positiven Befundes ist das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr zwecks Identitätsnachweises an das nationale Referenzlabor für TSE zu senden.

(7) Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß § 36 undAnhang F Pkt. 2 aufbewahrt werden muss.

(8) Bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des TSG anzuwenden.

(9) Um die genetische Identität eines Tieres bei Vorliegen eines positiven BSE-Befundes abzusichern, ist von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, in Anwesenheit der bzw. des Verfügungsberechtigten sowie einer bevollmächtigten Vertreterin bzw. eines bevollmächtigten Vertreters des landwirtschaftlichen Betriebes, von dem das positiv befundete Tier gemäß den vorliegenden Aufzeichnungen stammt, das zugehörige Ohr mit der Ohrmarke an das nationale Referenzlabor einzusenden.

(10) Zur Feststellung der genetischen Identität des zugehörigen Schlachtkörpers ist bei Vorliegen eines positiven Befundes auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt auch vom Schlachtkörper eine Muskelprobe zu nehmen und an das nationale Referenzlabor für TSE einzusenden. Der bzw. dem Verfügungsberechtigten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes ist Gelegenheit zu geben, entsprechende Gegenproben zu ziehen.

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