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§ 34 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Datenerfassung

§ 34

(1) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Stichproben sind dem nationalen Referenzlabor für TSE zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Beständen und Einzeltieren gegeben sein. Im Fall der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder Schlachthof-Rückmeldesystem gilt diese Forderung als erfüllt. Für die Einsendung von Proben, die nicht über VIS oder Schlachthof-Rückmeldesystem erfolgen, wird die Art und Weise der Datenübermittlung vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(2) Die Untersuchungsstellen haben allfällige behördliche Kontrolltätigkeiten, wie die Einhaltung der Untersuchungspflicht, durch Bereitstellung der Probenbegleitscheine in Form von Kopien bzw. in elektronischer Form zu unterstützen. Solche Kontrolltätigkeiten werden vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(3) Ergeben sich im Laufe der Kontrollen Anhaltspunkte, die belegen, dass nicht untersuchungspflichtige Tiere, welche nicht unter die freiwillig zu untersuchenden Tiere fallen, untersucht worden sind, so sind diese Tiere gesondert auszuweisen, die Daten entsprechend zu korrigieren und zwischen der Untersuchungsstelle, dem Referenzlabor, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich abzugleichen.

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