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§ 32 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Untersuchungsmethoden

§ 32

(1) Die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt, im Falle von § 31 Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie Abs. 4 und 5 die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt, haben bei der Schlachtung von Tieren wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Tiere gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie Abs. 4 und 5 sind klinisch auf BSE zu untersuchen. Im Falle der Untersuchung gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 ist die klinische Untersuchung im Detail zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auch dem Untersuchungsauftrag an die zuständige Untersuchungsstelle anzuschließen. Sofern die Möglichkeit einer Einsendung über das gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, eingerichtete Schlachthofrückmeldesystem besteht, ist diese verpflichtend vorzunehmen.
  2. 2. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist bei den Tieren gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 lit. c (Sonderschlachtung) eine zeitlich oder räumlich getrennte Schlachtung vorzusehen.
  3. 3. Besteht kein klinischer Verdacht auf das Vorliegen einer zentralnervalen Erkrankung und besteht auch aus anderen Gründen keine Verpflichtung zur Durchführung weiterer Untersuchungen, sind bei allen zu beprobenden Schlachtrindern bei der Probenentnahme ausschließlich die entsprechenden Teile des Gehirns gemäß den einschlägigen Vorschriften der EU und der OIE (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und OIE Manual) zu entnehmen und an die zuständige veterinärmedizinische Untersuchungsstelle gemäß den Vorgaben des § 33 einzusenden.
  4. 4. Die Probenentnahme ist bei allen zu untersuchenden Rindern, mit Ausnahme von Rindern, bei denen ein klinischer BSE-Verdacht vorliegt, mittels Löffelmethode gemäß den einschlägigen Vorschriften der EU und der OIE (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und OIE Manual), vorzunehmen. Falls die Gewinnung einer ausreichenden Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial mittels Löffelmethode nicht möglich ist oder die Löffelmethode nicht anwendbar ist, ist der ganze Schädel, einschließlich eines mittels Ohrmarke gekennzeichneten Ohrs, einzusenden. Anzuschließen ist der Sendung der Begleitbericht, in welchem zu vermerken ist, warum im speziellen Fall die Löffelmethode nicht anwendbar bzw. warum die Gewinnung einer genügenden Menge von geeignetem Probenmaterial nicht möglich war.

(2) Bei der Probennahme gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 (Untersuchung auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten) ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1. Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat in diesem Fall der Probennahme die unterfertigte Erklärung (Erklärung des Verfügungsberechtigten) und gegebenenfalls eine Kopie des Probenbegleitscheins den Aufzeichnungen gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anzuschließen, allenfalls elektronisch zuzuordnen.
  2. 2. Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat allfällige Fragen hinsichtlich vorhandener Untersuchungskapazitäten und voraussichtlicher Untersuchungsdauer im Vorhinein mit der gemäß § 33 zuständigen Untersuchungsstelle zu klären.
  3. 3. Zur Einsendung von Proben ist gegebenenfalls ein Formular zu verwenden, welches in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurde.
  4. 4. Die Untersuchungsstelle hat dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Untersuchungen gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 mittels Rechnung vorzuschreiben. Die Entnahme- und Einsendekosten sind ebenfalls vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

(3) Bei verendeten oder getöteten Rindern, die auf BSE zu untersuchen sind, sind die entsprechenden Gehirnproben von der zuständigen Amtstierärztin oder vom zuständigen Amtstierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. dem Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 TMG zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, zu entnehmen und unter Nutzung des VIS einzusenden. Die Verständigung der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes ist von der Sammelstelle bzw. vom Zwischenbehandlungs- oder Verarbeitungsbetrieb unverzüglich vorzunehmen.

(4) Bei verendeten oder getöteten Rindern, die auf BSE zu untersuchen sind, ist die Probenentnahme, sofern es der Erhaltungszustand gestattet und ausreichend zur Untersuchung geeignetes Untersuchungsmaterial gewonnen werden kann, mittels Löffelmethode vorzunehmen, andernfalls ist der ganze Schädel einschließlich eines mittels Ohrmarke gekennzeichneten Ohrs einzusenden. Im Fall von autolytischen Proben hat, falls es aus vertretbaren Gründen nicht möglich ist den ganzen Schädel einzusenden, die Probennahme mittels Löffelmethode in der Weise zu erfolgen, dass der Obex, jedenfalls jedoch mindestens 10 Gramm zur Untersuchung geeignetes Gehirnmaterial aus der Stammhirnregion (in ausreichender Menge für die Untersuchung) zu entnehmen ist. Die Einsendung hat an die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle zu erfolgen. Die Einsenderin bzw. der Einsender hat in allen Fällen, in denen Gehirnmaterial in bereits schlechtem Zustand entnommen und eingeschickt wird, dem Labor schriftlich bekanntzugeben, warum die Einsendung nur in derartigem Zustand möglich war.

(5) Bei Rindern gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 (klinisch BSE-verdächtige Rinder) ist der ganze Kopf mit Atlas einschließlich der Ohren des Tieres mit Ohrmarken von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt direkt und unverzüglich in die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle einzusenden. Im Sinne des TSG sind eine ausführliche Beschreibung des Tieres samt seiner besonderen Kennzeichen, sowie ein ausführlicher klinischer Vorbericht gemäß Abs. 6 im Zuge der Einsendung über das VIS im Kommentarfeld anzugeben.

(6) Die Vorgaben für die Ausgestaltung von Berichten, die Erklärung der bzw. des Verfügungsberechtigten gemäß Abs. 2, von Meldungen und gegebenenfalls von Proben-Begleitscheinen im Zuge der BSE-Untersuchungen werden vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

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