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§ 33 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor

§ 33

(1) Die Untersuchungen von Proben sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Die Untersuchungsstelle ist die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.

(2) Nationales Referenzlabors für TSE ist AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Seine Aufgaben sind imAnhang F Punkt 1 angeführt.

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