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§ 29 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Rinderleukose Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Rinderleukose

§ 29

Ein rinderleukoseverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt rinderleukosefreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens drei Monate nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von sechs Monaten liegt.

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