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§ 10 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verseuchte Bestände

§ 10

(1) Als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseucht gilt ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchter Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn

  1. 1. alle Reagenten ausgemerzt worden sind und
  2. 2. nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion gemäß § 15 durchgeführt wurde und
  3. 3. nach Durchführung der Reinigung und Desinfektion das Ergebnis zweier aufeinander folgenden Untersuchungen (Nachuntersuchung) aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber nach Maßgabe der Fristen gemäß §§ 23, 26 oder 29 „negativ“ lautete.

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