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§ 26 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

§ 26.

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40258483

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