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§ 25 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

§ 25.

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;
  2. 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;
  3. 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202388

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