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§ 27 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Dokumentation

§ 27.

Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZPR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZPR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202390

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)