Artikel 4
Artikel 4. Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise
Beide Parteien sollen ihre jeweiligen Regierungen in Angelegenheiten hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens vertreten. Vertreter beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur
Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Die Ergebnisse jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.
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