vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 3

Artikel 3. Formen der Zusammenarbeit

Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)