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Artikel 2 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 2

Artikel 2. Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. 1.Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern. 2.Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze der Eigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Harmonisierung, der Ergebnisorientierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht setzen. 3.Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.

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