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Artikel 1 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 1

Artikel 1. Vertragsumfang

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.

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