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Artikel 4 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 4

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Zollabfertigung, einschließlich der Regelungen über entsprechende Befugnisse, im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat anwenden.

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