Artikel 3
(1) Für die Zollabfertigung durch Bedienstete des Nachbarstaates im Gebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im Übrigen gilt unbeschadet der direkt anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften das Recht des Gebietsstaates.
(2) Die innerhalb des nach Artikel 2 Absatz 3 bestimmten örtlichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, zu deren Gebiet die Zollstelle gehört.
(3) Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten diese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
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