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Artikel 17 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden jene Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigungen im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr1 nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben wie die Bestimmungen dieses Abkommens.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Vertragsstaat jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie dem anderen Vertragsstaat zugegangen ist.

Geschehen zu Berlin am 23. Juli 2012 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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1 BGBl. Nr. 240/1957, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 602/1993.

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