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Artikel 16 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 16

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen.

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