Artikel 16
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen.
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