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Artikel 15 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

V.

Schlussbestimmungen

Artikel 15

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt. Deren Beilegung kann auch auf diplomatischem Wege erfolgen.

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