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Artikel 11 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 11

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für die Zollstellen des Nachbarstaates bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete des Nachbarstaates ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von Missbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle versehen sein.

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