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Artikel 10 Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

III.

Rechtsstellung der im Gebietsstaat eingerichteten Zollstellen des Nachbarstaates

Artikel 10

Die Diensträume der Zollstellen des Nachbarstaates können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht werden.

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