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§ 35 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Aufnahme

§ 35

(1) Über die Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz entscheidet der/die Leitung der Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung.

(2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen

  1. 1. die Berufsberechtigung und eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz sowie
  2. 2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme

    nachzuweisen.

(3) Vor der Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz kann eine Aufnahmeprüfung, die einen standardisierten Fragenkatalog samt standardisierten Beurteilungsschlüssel betreffend Kenntnis und Beherrschen der Lehrinhalte (Zahnspezifische Anatomie, Pathologie des stomatognathen Systems, Hygiene, Mikrobiologie und Röntgen) beinhaltet, durchgeführt werden.

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