vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Prüfungskommission

§ 34

(1) Vom Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

  1. 1. die Leitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
  2. 2. ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer, der mit Prophylaxeangelegenheiten befasst ist, oder dessen/deren Stellvertretung,
  3. 3. eine Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und anwesend sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte