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§ 49 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG – Wiederholungsmöglichkeiten

Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG – Wiederholungsmöglichkeiten

§ 49

(1) Wird die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese einmal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.

(2) Wiederholungen der kommissionellen Prüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.

(3) Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG festzusetzen.

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