vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG – Durchführung – Leistungsbeurteilung

Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG – Durchführung – Leistungsbeurteilung

§ 48

(1) Die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.

(3) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(4) Bei der Leistungsbeurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. „mit Erfolg bestanden“ oder
  2. 2. „nicht bestanden“.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte