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§ 15 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Anrechnung der praktischen Ausbildung bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz

§ 15

(1) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anzurechnen:

  1. 1. bei Wechsel des /der Dienstgebers/-in während der Ausbildung und
  2. 2. bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Ordinationsassistenz absolvierten Praktika.

(2) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (§ 24) zu vermerken.

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