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§ 24 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Dokumentation der praktischen Ausbildung

§ 24

(1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß denAnlagen 11 bis 17 zu führen.

(2) Die Dokumentation ist von den Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der im jeweiligen Qualifikationsprofil vorgesehenen Kompetenzen erreicht worden sind. In der Dokumentation sind insbesondere

  1. 1. die Dauer der praktischen Ausbildung sowie
  2. 2. der stattgefundene Kompetenzerwerb

    festzuhalten.

(3) Wird der erforderliche Kompetenzerwerb eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in im Rahmen eines Praktikums nicht bestätigt, ist das jeweilige Praktikum ehestmöglich zu wiederholen.

(4) Die Wiederholung des Praktikums ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen, ausgenommen bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung abzuzeichnen.

(5) Im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls darf ein Praktikum höchstens einmal wiederholt werden.

(6) Führt auch die Wiederholung des Praktikums zu keinem Kompetenzerwerb, ist die gesamte praktische Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zu wiederholen. Führt die Wiederholung der praktischen Ausbildung einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 3 und 4 wieder zu keinem Kompetenzerwerb, scheidet der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in automatisch aus der Ausbildung aus.

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