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§ 14 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 14

(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

  1. 1. einer Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
  2. 2. einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
  3. 3. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
  4. 4. einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder
  5. 5. einer anerkannten Ausbildung im Bereich Sterilgutversorgung

    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen durch die Leitung bzw. Direktion insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung bzw. Direktion hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäßAnlage 18 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (§ 24) zu vermerken.

(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls gemäß denAnlage 2 bis 8 ist nicht möglich.

(5) Eine Anrechnung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit gemäß derAnlage 9 ist nicht möglich.

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