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Weltpostverein - Achtes Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2013

§ 0

Weltpostverein - Achtes Zusatzprotokoll

Kurztitel

Weltpostverein - Achtes Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 229/2013

Inkrafttretensdatum

14.08.2013

Langtitel

Vertragswerke des Weltpostvereins (Genf 2008); Achtes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins, Erstes Zusatzprotokoll zur allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins, Weltpostvertrag samt Schlussprotokoll und Abkommen über die Postzahlungsdienste

StF: BGBl. III Nr. 229/2013 (NR: GP XXIV RV 1895 AB 2350 S. 203 . BR: AB 8985 S. 821 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die authentischen französischen Sprachfassungen und deren Übersetzungen ins Deutsche sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG, Haidingergasse 1, 1030 Wien aufliegen.

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