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§ 35 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Emissionsmessungen

§ 35.

(1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn anlässlich einer Überprüfung gemäß § 33 Grund zur Annahme besteht, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.

(2) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind Emissionsmessungen unbeschadet § 6 Abs. 11a Z 1 bis 3 und § 33 gemäß Anlage 3 der FAV 2019 und § 14 Abs. 2 bis 5 FAV 2019 durchzuführen. Bei bestehenden mittelgroßen Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung mehr als 10 MW, aber höchstens 15 MW beträgt, sind kontinuierliche Messungen von Staub und CO gemäß Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 der FAV 2019 erst ab dem 1. Jänner 2025 durchzuführen.

(3) Bei mittelgroßen Anlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.

(4) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind der Einbau und das Funktionieren der automatisierten Messsysteme im Rahmen der Überwachung (§ 33) zu kontrollieren und es ist jährlich die Emissionsüberwachung sowie die Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten gemäßAnlage 5 durchzuführen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 16).

(5) Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß §§ 23 Abs. 2 und 24 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Regelungen zurAnlage 5, insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Kalibrierung und Dokumentation, die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, die Validierung der Messwerte sowie die Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte festlegen.

(7) Messberichte und Befunde über Emissionsmessungen gemäß Abs. 2 bis 6 dienen im Zusammenhalt mit der Überwachung gemäß § 33 als Nachweis für die Einhaltung der diesbezüglichen Genehmigungsauflagen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 hinsichtlich der Luftreinhaltung.

Schlagworte

Probenahmestelle

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40257999

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