6. Hauptstück
Anforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes Maßnahmen nach der GewO 1994
§ 39.
(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
- 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
- 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
- angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84o GewO 1994 sowie einer gemäß § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.
(2) Unbeschadet der §§ 33 und 35 sind für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie die Bestimmungen der §§ 71b, 81b und 82a GewO 1994 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40172584
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