Preisnotierung
§ 7
(1) An der Produktenbörse erfolgen durch den zuständigen Ausschuss der Börsekammer Notierungen der vom Börsehandel umfassten landwirtschaftlichen Produkte auf Grund von Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse.
(2) Die Produktenbörse hat unverzüglich für die Kundmachung der gemäß Abs. 1 ermittelten Preise in den Kursblättern zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008466
Dokumentnummer
NOR40152305
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