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§ 8 Produktenbörsegesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Amtliche Nachrichten

§ 8

Die Produktenbörse hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten der Produktenbörse“ sind insbesondere kundzumachen:

  1. 1. die Geschäftsordnung,
  2. 2. die Usancen für den Geschäftsverkehr,
  3. 3. die Kursblätter und die Grundsätze des Preisermittlung und
  4. 4. sonstige Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie aufgrund der Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152306

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